Wegweiser durch die Berufslehre

2.2. Dauer der beruflichen Grundbildung

Der Beginn sollte spätestens auf den Eintritt in die Berufsfachschule festgelegt werden. Erfolgt die Bildung in beruflicher Praxis nacheinander in verschiedenen Betrieben, so kann der Vertrag für die Dauer des jeweiligen Bildungsteils abgeschlossen werden. Bei Beginn der beruflichen Grundbildung müssen alle Lehrverträge der verschiedenen Betriebe abgeschlossen sein.

Die Dauer der beruflichen Grundbildung kann verkürzt werden. Dies ist dann möglich, wenn die lernende Person bereits über Vorkenntnisse verfügt oder einen erfolgreichen Abschluss in einem anderen Beruf vorweisen kann. Die Vertragsparteien stellen der zuständigen kantonalen Behörde einen schriftlichen Antrag auf Verkürzung der beruflichen Grundbildung.

Ist es der lernenden Person wegen ihres persönlichen Hintergrunds nicht möglich, das Lernziel in der vorgegebenen Zeit zu erreichen, kann die Bildungsdauer angemessen verlängert werden. Dafür sind die Einigung der Vertragsparteien sowie die schriftliche Zustimmung der zuständigen kantonalen Behörde nötig.

BBG Art. 18

INFO

Die Dauer der beruflichen Grundbildung kann verkürzt oder verlängert werden.